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Maklergesetz
Konsumentenschutz

Dipl.FW Hilde Papst

Hauptplatz 2
8112 Gratwein

Tel: 0660-4683084

Mietverträge

 

  1. Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG) 1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. Ust), bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahresbruttomietzinses. Vertragserrichtungskosten nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
  2. Vermittlungsprovision

Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet Höchstprovision zuzüglich 20 % Ust bei Vermittlung

von Haupt- oder Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art
Vertragsdauer Vermieter Mieter
  • unbestimmte Zeit / Frist mehr als 3 Jahre
2 Bruttomonatsmietzinse

allenfalls 5 % der besonderen Abgeltungen
2 Bruttomonatsmietzinse
  • Frist mindestens 2, höchstens 3 Jahre 
  • bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit
3 Bruttomonatsmietzinse

allenfalls 5 % der besonderen Abgeltungen

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1 Bruttomonatsmietzinse

Ergänzung auf 1/2 Bruttomonatsmietzinse
  • Frist weniger als 2 Jahre 
  • bei Verlängerung auf höchstens 3 Jahre 
  • bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit
1 Bruttomonatsmietzinse

allenfalls 5 % der besonderen Abgeltungen

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1 Bruttomonatsmietzins

Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse

Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse


Untermietverträge über einzelne Wohnräume. 
unabhängig von der Dauer
1 Monatsbruttomietzins 1 Monatsbruttomietzins


Vermittlung durch Immobilienmakler, der gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet Höchstprovision zuzüglich 20 % Ust

bei Haupt- oder Untermietverträgen über Wohnungen (auch Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist)
Vertragsdauer Vermieter Mieter
  • unbestimmte Zeit / Frist mindestens 2 Jahre
2 Bruttomonatsmietzinse

allenfalls 5 % der besonderen Abgeltungen
2 Bruttomonatsmietzinse
  • Frist weniger als 2 Jahre 
  • bei Verlängerung auf mindestens 2 Jahre
2 Bruttomonatsmietzinse

allenfalls 5 % der besonderen Abgeltungen

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1 Bruttomonatsmietzins

Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse


Haupt- oder Untermietverträge über Geschäftsräume, Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist, und Untermietverträge über einzelne Wohnräume unterliegen derselben Regelung wie die Vermittlung durch den Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des betreffenden Gebäudes ist. Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 % kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.

Gemäß § 24 MaklerVO ist für die Berechnung der Provisionsgrundlage die Umsatzsteuer nicht  in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebensowenig miteinzurechnen, wenn  es sich um die Vermietung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den  mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf.