Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG) 1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. Ust), bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahresbruttomietzinses. Vertragserrichtungskosten nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
Vermittlungsprovision
Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet
Höchstprovision zuzüglich 20 % Ust bei Vermittlung
von Haupt- oder Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art
Vertragsdauer
Vermieter
Mieter
unbestimmte Zeit / Frist mehr als 3 Jahre
2 Bruttomonatsmietzinse
allenfalls 5 % der besonderen Abgeltungen
2 Bruttomonatsmietzinse
Frist mindestens 2, höchstens 3 Jahre
bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit
3 Bruttomonatsmietzinse
allenfalls 5 % der besonderen Abgeltungen
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1 Bruttomonatsmietzinse
Ergänzung auf 1/2 Bruttomonatsmietzinse
Frist weniger als 2 Jahre
bei Verlängerung auf höchstens 3 Jahre
bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit
1 Bruttomonatsmietzinse
allenfalls 5 % der besonderen Abgeltungen
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1 Bruttomonatsmietzins
Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse
Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse
Untermietverträge über einzelne Wohnräume. unabhängig von der Dauer
1 Monatsbruttomietzins
1 Monatsbruttomietzins
Vermittlung durch Immobilienmakler, der gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet
Höchstprovision zuzüglich 20 % Ust
bei Haupt- oder Untermietverträgen über Wohnungen (auch Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist)
Vertragsdauer
Vermieter
Mieter
unbestimmte Zeit / Frist mindestens 2 Jahre
2 Bruttomonatsmietzinse
allenfalls 5 % der besonderen Abgeltungen
2 Bruttomonatsmietzinse
Frist weniger als 2 Jahre
bei Verlängerung auf mindestens 2 Jahre
2 Bruttomonatsmietzinse
allenfalls 5 % der besonderen Abgeltungen
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1 Bruttomonatsmietzins
Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse
Haupt- oder Untermietverträge über Geschäftsräume, Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist, und Untermietverträge über einzelne Wohnräume unterliegen derselben Regelung wie die Vermittlung durch den Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des betreffenden Gebäudes ist. Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 % kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.
Gemäß § 24 MaklerVO ist für die Berechnung der Provisionsgrundlage die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebensowenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermietung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf.